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Leichtathletik-Verein von 2007 Bad Harzburg
S a t z u n g
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der am 03.12.2007 gegründete Verein führt den Namen:
„Leichtathletik-Verein von 2007 Bad Harzburg “
(abgekürzt: „LAV 07 Bad Harzburg“)
und hat seinen Sitz in 38667 Bad Harzburg. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz „e.V.“.
2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft mit den Sportarten, welche im Verein betrieben werden sollen, in den Fachverbänden des Landessportbund Niedersachsen mit deren Satzungen und Ordnungen an.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Sports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung der Sportart „L e i c h t a t h l e t i k“.
Der Verein fördert den Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten-, Wettkampf-, Gesundheits- und Seniorensport. Die Mitglieder können am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teilnehmen. Der Verein strebt an, eigene Wettkämpfe auszurichten.
2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglied auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.
§ 3 Mitgliedschaft
Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres (Kinder und Jugendliche)
b) ordentlichen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres (Erwachsene)
c) fördernden Mitgliedern
d) Ehrenmitglieder
§ 4 Gliederung
Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung selbstständige/unselbstständige Abteilung gegründet werden, dessen Entscheidung dem Vorstand vorbehalten ist.
§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft
1. Dem Verein kann jede natürliche Person als ordentliches Mitglied angehören.
2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung braucht nicht zu begründet werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
3. Förderndes Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und jede Institution die dem Verein angehören will, ohne sich in ihm sportlich zu betätigen. Für die Aufnahme gelten die Regeln für ordentliche Mitglieder entsprechend.
4. Ehrenmitglied kann auch eine natürliche Person werden, die nicht Mitglied des Vereins ist.
5. die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt
b) Ausschluss
c) Tod
d) Löschung des Vereins
6. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen jeweils zum 30.06. und 31.12. eines Jahres möglich.
7. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungsverpflichtung der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beiträge bestehen.
8. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.
§ 6 Rechte und Pflichten
1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und der Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 7 Maßregelung
1. Gegen Mitglieder, ausgenommen Ehrenmitglieder, können vom Vorstand Maßregeln beschlossen werden:
a) wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
b) wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz Mahnung,
c) wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
d) wegen unehrenhafter Handlungen
2. Maßregeln sind:
a) Verweis
b) Befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
c) Ausschluss aus dem Verein
3. In den Fällen § 7.1 a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenem Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Einschreiben zuzusenden. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen. Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.
§ 8 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9 Die Mitgliederversammlung
1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitglieder-Versammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
a) Entgegennahme des Berichts des Vorstandes
b) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
c) Entlastung und Wahl des Vorstandes
d) Wahl der Kassenprüfer
e) Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
f) Genehmigung des Haushaltsplanes
g) Satzungsänderungen
h) Beschlussfassung über Anträge
i) Verhalten der Berufung gegen eine Maßregel (§ 7.3)
j) Ernennung/Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 13
k) Entscheidung über die Errichtung von Abteilungen und deren Leitung
l) Auflösung des Vereins
2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt, sie sollte im 1. Quartal eines Kalenderjahres durchgeführt werden.
3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung oder per Presseveröffentlichung. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens vier Wochen liegen. Mit der schriftlichen oder presseveröffentlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung mitgeteilt werden.
4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimme, Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
5. Satzungsänderungen sowie Änderungen des Vereinszwecks erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens einer Stimme, der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
7. Anträge können gestellt werden:
a) von jedem erwachsenen Mitglied (§ 3b)
b) vom Vorstand
8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 10 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
9. Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf der nächsten Mitgliederversammlung behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.
§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit
1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht.
2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins.
4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
§ 11 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus:
a) dem/der Vorsitzenden
b) dem/der Stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem/der Kassenwart/in
d) dem/der Sportlichen Leiter/in
e) dem/der Schriftführer/in
2. Weitere Vorstandsmitglieder können bei Bedarf durch Wahl auf der Mitgliederversammlung einberufen oder wieder gelöscht werden. Diese sind gleichberechtigte Vorstandsmitglieder.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines/r Stellvertreters/in. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeiten der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzuberufen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
4. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
a) der/die Vorsitzende
b) der/die Stellvertretende Vorsitzende
c) der/die Kassenwart/in
Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten.
5. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
6. Die Mitgliederversammlung wird durch den/die Vorsitzende/n oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Schriftführer/in und dem Vorsitzenden bzw. seines Beauftragten unterzeichnet werden müssen.
§ 12 Aufgabenverteilung im Vorstand
1. Der/die Vorsitzende vertritt den Verein nach innen und außen, beruft und leitet die Vorstandssitzungen, Mitgliederversammlungen und Jahreshauptversammlungen. Er führt die Aufsicht über die gesamte Geschäftsführung aller Organe.
2. Der/die Stellvertretende Vorsitzende vertritt den/die Vorsitzende/n im Falle der Verhinderung in allen vorher aufgeführten Angelegenheiten. Er/sie unterstützt und hilft den/die Vorsitzende/n in allen Angelegenheiten nach interner Absprache.
3. Der/die Kassenwart/in verwaltet die Vereinskasse, ist verantwortlich für den Beitrags-Einzug, für die Bestandserhebungen und Mitgliederlisten.
4. Der/die Sportliche Leiter/in ist verantwortlich für den Sport im Verein, beim Training, bei Teilnahme an sportlichen Veranstaltungen und bei vereinsinternen Sportveranstaltungen. Er vertritt den Verein sportlich nach innen und außen, inkl. der jeweiligen Fachverbände in dessen Sportarten der Verein gemeldet ist.
§ 13 Ehrenmitglieder
Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden bis auf Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.
§ 14 Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.
2. Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand Bericht zu erstatten.
3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.
§ 15 Auflösung
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Niedersachsen, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.
§ 16 Inkrafttreten
Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 03. Dezember 2007 von der Mitgliederversammlung des Vereins „Leichtathletik-Verein von 2007 Bad Harzburg“ beschlossen worden und tritt nach Eintragung in das Vereinregister in Kraft
Bad Harzburg, den 03.Dezember 2007